Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lenord, Bauer & Co. GmbH, 46145 Oberhausen, Juni 2023

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) regeln alle – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen“) der Lenord, Bauer & Co. GmbH (im Folgenden: „Lieferer“) gegenüber ihren Kunden (im Folgenden: „Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller gelten ausschließlich die vorliegenden AGB in ihrer zum jeweiligen Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorliegenden AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
     
  2. Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Mit dem Absenden einer Bestellung (per Fax, E-Mail, Brief oder per Telefon) gibt der Besteller eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Der Besteller ist an die Bestellung für die Dauer von einem Monat - gerechnet vom Datum der Abgabe der Bestellung - gebunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer die Bestellung des Bestellers durch eine Annahmeerklärung (z.B. Auftragsbestätigung) oder durch die Lieferung der bestellten Ware(n) annimmt. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden, sonstige Zusagen oder nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechts-wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Beigefügte Herstellererklärungen sind Teil der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung.
     
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 
     
  4. An Standardsoftware, die im Lieferumfang einer Ware enthalten ist, gewährt der Lieferer dem Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung dieser Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen auf den vertraglich vereinbarten Geräten. Der Besteller darf auch ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung mit dem Lieferer eine Sicherungskopie dieser Standardsoftware erstellen. Der Besteller ist verpflichtet, Software, die er von dem Lieferer erhält, nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden und sie weder zu verändern, zu dekompilieren noch Dritten zugänglich zu machen.
     
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller bei Würdigung der Interessen des Lieferers und der eigenen schutzwürdigen Interessen des Bestellers zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich FCA, Incoterms 2020, ab Werk des Lieferers Gladbeck / Deutschland zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
     
  2. Beim Versendungskauf (Ziffer V Abs.1) trägt der Besteller die Transportkosten und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferer nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten. 
     
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
     
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziffer VI Abs.3 Satz 4 dieser AGB unberührt.
     
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Lieferers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Lieferer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen  bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller realisierbaren Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
     
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur in ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur sofern der Besteller sich nicht im Zahlungsverzug befindet, gestattet.
     
  3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

    b) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Einziehungsbefugnis des Bestellers nicht zu widerrufen und die Forderungen selbst geltend zu machen, solange sich der Besteller nicht im Zahlungsverzug befindet, eine Zahlungseinstellung des Bestellers vorliegt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wurde. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
     
  4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Für die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zum Wert der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung zu. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

    c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Ziffer III Abs. 3.b entsprechend.

    d) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen.
     
  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen und auf die Eigentumsrechte des Lieferers hinzuweisen.
     
  6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer, nachdem er eine angemessene Frist zur Behebung der Pflichtverletzung, insbesondere zur Zahlung, gesetzt hat, zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern der Lieferer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt des Lieferers vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Lieferer die Vorbehaltsware pfändet. Vom Lieferer zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Lieferer verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Besteller dem Lieferer schuldet, nachdem der Lieferer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug; Exportkontrolle

  1. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
     
  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen zur Lieferung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
     
  3. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Lieferer den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine von dem Besteller bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des Lieferers durch den Zulieferer, wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder der Lieferer noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferer im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist. Die dem Lieferer zustehenden gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
     
  4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges  0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Rechte des Bestellers gem. Ziffer VIII (Gesamthaftung) dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Lieferers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
     
  5. Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug (Annahmeverzug), unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Lieferers aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Lieferer eine pauschale Entschädigung pro Kalendertag in Höhe von  0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet angenommenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und etwaige gesetzliche Ansprüche des Lieferers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
     
  6. Der Lieferer kann die Lieferung von Produkten verweigern und/oder von einem Einzelvertrag über den Kauf der Produkte zurücktreten, soweit und solange der Lieferung der Produkte nationale und/oder internationale Exportkontrollvorschriften entgegenstehen oder der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen solche Vorschriften durch den Kunden besteht. Die berechtigte Ausübung der vorstehenden Rechte begründet keinerlei Anspruch des Kunden auf Schadens- und/oder Aufwendungsersatz gegen den Lieferer.

V. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung FCA, Incoterms 2020, ab Werk des Lieferers Gladbeck / Deutschland. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich und/oder wird dieser vom Besteller verlangt, so erfolgt dieser auf Rechnung des Bestellers (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lieferer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunterneh-men, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
     
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Zurverfügungstellung auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.

VI. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
     
  2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Sachmängeln den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachzukommen und Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Beanstandete Teile sind dem Lieferer unter Beifügung eines Mängelberichtes zuzusenden.
     
  3. Liegt ein Sachmangel vor, so ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Lieferer kann wählen, ob er Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Der Lieferer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers jedoch in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
     
  4. Das Recht des Lieferers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VIII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
     
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, elektrochemische, elektrische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
     
  7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) trägt der Lieferer, wenn und soweit tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
     
  8. Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Besteller aufgrund von und/oder im Zusammenang mit etwaigen Sachmängeln geltend macht, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
     
  2. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Ware so ändern, dass Rechte Dritter nicht weiter verletzt werden, oder die Ware gegen eine Ware austauschen, welche kein Recht Dritter verletzt. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
     
  3. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
     
  4. Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung bzw. die Verletzung von Rechten Dritter zu vertreten hat.
     
  5. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
     
  6. Im Falle von Verletzungen Rechte Dritter, insbe-sondere von Schutzrechtsverletzungen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Art. VI entsprechend.
     
  7. Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Besteller aufgrund von und/oder im Zusammenhang mit etwaigen Rechtsmängeln geltend macht, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VIII. Gesamthaftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet der Lieferer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
     
  3. Die sich aus Ziffer VIII Abs.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
     
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650 Abs. 1, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
     
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lieferer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

IX. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445b Abs. 1  (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
     
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
     
  3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer VIII ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

X. Force Majeure

  1. Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründen beruht: Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Handels- und/oder Exportbeschränkungen, Allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauchs, Arbeitsstreitigkeiten, Epidemien, Pandemien oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zuliefern auf einem dieser Gründe beruhen. Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich Schadensersatzpflichten.
     
  2. Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung aufheben, falls dessen Durchführung für mehr als sechs Monate gemäß Ziffer X Abs.1 verhindert ist.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen sich aus diesen AGB und allen rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller am Sitz des Bestellers zu verklagen.
     
  2. Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
     
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort.

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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