Allgemeine Einkaufsbedingungen der Lenord, Bauer & Co. GmbH, 46145 Oberhausen, Deutschland, Dezember 2024

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“ genannt) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen uns, der Lenord, Bauer & Co. GmbH und unseren Lieferanten, von denen wir Waren und Leistungen beziehen bzw. in Anspruch nehmen (nachfolgend „Lieferanten“ genannt). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung sonstiger Leistungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der AEB werden wir den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.
     
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die vorliegenden AEB in ihrer zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung, insbesondere auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder von diesen abweichende bzw. diese ergänzenden Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
     
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Abänderung.
     
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
     
  5. Individuelle Vereinbarungen (zum Beispiel Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB.

§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

  1. Die Bestellung von Waren und/oder Leistungen durch uns gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe der Bestellung (auch per E-Mail oder Telefax) als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme der Bestellung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
     
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (sämtliche Kalendertage, die nicht Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage in Oberhausen sind), beginnend mit dem Tag der Abgabe der Bestellung schriftlich zu bestätigen (Annahme). Wir halten uns insofern für den oben genannten Zeitraum an unsere Bestellung gebunden (Annahmefrist). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot (Gegenangebot) und bedarf der Bestätigung durch uns. . Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Lieferant unsere Bestellung innerhalb der Annahmefrist vorbehaltlos bestätigt oder wir das Gegenangebot bestätigen.
     
  3. An den im Zusammenhang mit dem Angebot dem Lieferanten durch uns oder auf unsere Veranlassung hin zur Verfügung gestellten Mustern, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Stets, insbesondere nach Abwicklung der Bestellung sind sie und jegliche anderen sich auf diese Bestellung beziehenden Informationen weiterhin strikt geheim zu halten bzw. auf unsere schriftliche Aufforderung hin einschließlich davon gefertigter Kopien zu vernichten oder an uns zurück zu senden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt des Angebots bekannt war. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
     
  4. Erstellt der Lieferant aufgrund unserer Bestellung spezielle Konstruktionszeichnungen, sind uns diese Unterlagen vor Fertigungsbeginn zur Einsicht und Genehmigung zu übermitteln. Unsere Gewährleistungsansprüche bleiben von einer Genehmigung der vorgelegten Konstruktionsberechnungen oder Muster unberührt; mit der Genehmigung der Konstruktionszeichnungen oder Muster geht keine Abnahme der Waren einher.
     
  5. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Dritte, insbesondere freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder ähnliche mit der Erfüllung der von ihm nach Maßgabe des mit uns geschlossenen Vertrages zu erbringenden Lieferungen, Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Die von uns genannten Preise gelten in Euro DAP Gladbeck Incoterms 2020.
     
  2. Der Lieferant ist auf unser Auffordern hin verpflichtet, die Verpackung im Rahmen der jeweiligen aktuellen geltenden Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (“Verpackungsverordnung”) auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Das Eigentum an Verpackungen geht nicht auf uns über, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Dennoch sind wir jederzeit berechtigt, Verpackungen, an denen das Eigentum nicht auf uns übergegangen ist, ohne die Zustimmung des Lieferanten zu entsorgen und zu vernichten.
     
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesenen Bestell- und Materialnummern angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er ein mangelndes Verschulden seinerseits nicht nachweisen kann.
     
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Rechnungsbetrag unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Rechnungseingang entsprechend § 3 Abs. (3)
    a) innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung oder 
    b) innerhalb von 30 Tagen netto

    Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. 
     
  5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
     
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
     
  7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.
     
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns die Gründe für die Lieferverzögerung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
     
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant eine geschuldete Leistung nur teilweise erbracht, so können wir Schadensersatz statt der gesamten Leistung nur verlangen, wenn wir an der bewirkten Teilleistung kein Interesse haben. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
     
  4. Sofern nicht anders vereinbart, gewährleistet der Lieferant, dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Lieferung in der Lage ist, die von uns bestellten Waren bzw. entsprechende Ersatzteile nachliefern zu können.

§ 5 Lieferung - Gefahrenübergang - Dokumente

  1. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder in der Bestellung abweichend angegeben ist, DAP Gladbeck Incoterms 2020. Unser Betriebsgelände in Gladbeck (vollständige Anschrift: Heinrich-Hertz-Straße 2, 45966 Gladbeck) bzw. der jeweilige abweichend vereinbarte oder angegebene Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur aufgrund besonderer Vereinbarung berechtigt. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen.
     
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, der Lieferung Versandpapiere und Lieferscheine beizulegen und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen neben der Artikelbezeichnung unsere Bestell- und Materialnummern, das Bestelldatum, die Mengen und Gewichte sowie die Art der Verpackung vollständig anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, die wir nicht zu vertreten haben.
     
  3. Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde. Versicherungen befreien den Lieferanten in keinem Fall von seiner  Haftung uns gegenüber.

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Tagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
     
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte stehen uns ungekürzt zu. 
     
  3. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
     
  4. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 3 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
     
  5. Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung gemeinsam: Nacherfüllung) zu verlangen. Die Nacherfüllung hat nach unserer Wahl entweder bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware zu erfolgen. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
     
  6. Eine Nacherfüllung durch den Lieferanten gilt in allen Fällen nach dem ersten auch nur teilweise fehlgeschlagenen Versuch als gescheitert. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
     
  7. Die bei der Nacherfüllung vom Lieferanten zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Nacherfüllung bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware.
     
  8. Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrenübergang bzw., wenn die Produkte vom Lieferanten am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung zu montieren sind und eine Abnahme vereinbart ist oder sich eine Abnahmepflicht aus den Umständen ergibt, mit Abnahme der Montageleistung, sofern die gesetzliche Verjährungsfrist nicht länger ist. Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn der Lieferant in unserem Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Beseitigung prüft, so lange bis er uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt, oder die Fortsetzung der Beseitigung endgültig verweigert.
     
  9. Der Lieferant gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der vereinbarten Spezifikation (z. B. technische Liefervorschriften) und unserer sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.ä.).
     
  10. Der Lieferant hat uns gegenüber in jedem Fall für die von ihm etwa von Dritten beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
     
  11. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer eigenen Kunden frei, die unser Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des Lieferanten (insb. Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würde. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss des Liefervertrages erfolgt.

§ 7 Lieferantenregress

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b50 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
     
  2. Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
     
  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Kunden oder einen Dritten, insbesondere durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 8 Produkthaftung - Freistellung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
     
  2. Im Rahmen der eigenen Haftung des Lieferanten nach Absatz (1) ist er auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
     
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns das Bestehen des Versicherungsschutzes auf entsprechende Anforderung nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
     
  2. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
     
  3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
     
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Regelung beträgt drei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge - Geheimhaltung

  1. Sofern wir dem Lieferanten Teile, Stoffe oder sonstige Arbeits- oder Hilfsmittel beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor (Vorbehaltsware). Gleiches gilt für etwaig bestehende Urheberrechte. Die Vorbehaltsware ist – solange sie nicht verarbeitet wird – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung)durch den Lieferanten wird ausschließlich für uns vorgenommen.
     
  2. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
     
  3. An Werkzeugen behalten wir uns Eigentum vor. Im Übrigen gilt der zwischen dem Lieferanten und uns gesondert geschlossene Werkzeugvertrag.
     
  4. Vervielfältigungen von Beistellungen oder Werkzeugen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über.
     
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen und Werkzeugen nicht zu, es sei denn, es ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
     
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Satz 1 bekannt war. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
     
  7. Soweit die uns gemäß Absatz (1) und/oder Absatz (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Integrität, Unfallverhütung

  1. Mit der Annahme unserer Bestellung und mit seinem Gegenangebot bestätigt der Lieferant jeweils, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht auf einer Sanktionsliste, insbesondere nicht auf einer der Sanktionslisten auf Basis der Verordnungen Nr. (EG) 2580/2001, (EG) 881/2002, (EU) Nr. 208/2014 und (EU) Nr. 269/2014  und in ihrer jeweils aktualisierten Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung bzw. des Gegenangebots, verzeichnet sind und eingesetzte Mitarbeiter durch den Lieferanten regelmäßig dahingehend überprüft werden.
     
  2. Bei Ausführung der Bestellung wird der Lieferant die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkannte Regeln der Technik und der Sicherheitstechnik anwenden. Bei Arbeiten / Aufenthalten auf unserem Werksgelände und in unseren Gebäuden ist der Lieferant verpflichtet, neben den einschlägigen Gesetzen und behördlichen Rechtsverordnungen auch unsere Verhaltensregeln zu beachten, insbesondere soweit sie die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, den Schutz der Umwelt, den Transport gefährlicher Güter und den Brandschutz betreffen. Der Lieferant bzw. seine Mitarbeiter werden über diese Verhaltensregeln unterrichtet und sind verpflichtet, vor Begehung der betreffenden Stätten bei uns einen entsprechenden Unterweisungsnachweis zu unterzeichnen.

§ 12 Qualitätssicherung - Umweltschutz

  1. Wir betreiben ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 22163 (IRIS) und beabsichtigen, unsere Lieferanten dorthin zu entwickeln. Der Lieferant verpflichtet sich, mindestens ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 zu betreiben sowie ein Umweltmanagementsystem (oder mindestens in Anlehnung an) EMAS / DIN EN ISO 14001 oder dieses anzustreben. Wir haben das Recht, die Managementsysteme des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie durchgeführte Prüfverfahren gewähren. Des Weiteren führen wir eine permanente Lieferantenbeurteilung durch. Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir zu diesem Zweck personen- und qualitätsbezogene Daten über den Lieferanten automatisch verarbeiten. Wir verpflichten uns, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

§ 13 Sonstiges

  1. Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für sich aus diesen AEB und sämtlichen rechtlichen und vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Oberhausen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für ihn örtlich zuständigen Gericht und am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB oder einer vorrangigen Individualabrede zu verklagen.
     
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AEB hierdurch nicht berührt. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt eine wirksame und durchsetzbare Regelung, die der wirtschaftlichen Absicht und dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesen AEB.
     
  3. Auf diese AEB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
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